HCL

 

aktualisiert am

 

18.10.2021

 

Niedersächsisches Hundegesetz

Pflichten der Hundebesitzer

Das Gesetz

Anerkannte Prüfer

Prüfungs- vorbereitung

Pflichten der Hundebesitzer

 

Kurzfassung

 

Am 01.Juli 2011 ist das Gesetz in Kraft getreten. Dies bedeutet für alle Hundehalter:

 

Das Gesetz gilt für alle Hundehalter, die in Niedersachsen wohnen, sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.

 

Hunde sind so zu halten, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

 

Wenn der Hundehalter seinen Hund einem Anderen anvertraut oder zum Führen überlässt („Gassi gehen“), liegt die Verantwortung weiterhin allein bei ihm.

 

Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Chip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Chip wird durch einen Tierarzt an der linken Halsseite des Hundes implantiert. Der Chip wird nicht durch die Hundemarke oder eine Ohrtätowierung ersetzt.

 

Einen Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nur halten, wer für die eventuell durch den Hund verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung abschließt, bei der Personenschäden bis zu mindestens 500.000 Euro und Sachschäden bis zu mindestens 250.000 Euro versichert sind.

 

Der Hundehalter hat gegenüber der Gemeinde oder der Fachbehörde eine Mitwirkungspflicht bei Feststellungen über seinen Hund. Er hat den betreffenden Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und ihnen das Betreten des Grundstückes mit Ausnahme der Wohngebäude zu gestatten.

 

Ab dem 01.07.2013 wird ein Zentrales Register geführt, das der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung eines Hundehalters und der Erkenntnis über die Gefährlichkeit von Hunden dienen soll. Der Hundehalter ist zu folgenden Angaben verpflichtet: 

- seinen Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort,

- seine Anschrift,

- das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,

- die Rassezugehörigkeit des Hundes oder die Angabe der Kreuzung (soweit feststellbar),

- die Kennnummer des Hundes (siehe oben: Chip-Nummer),

folgende Änderungen innerhalb von einem Monat: 

- Aufgabe der Hundehaltung   

 - Abhandenkommen oder Tod des Hundes  

- Änderungen der Anschrift.

- Die "Kommunales Systemhaus Niedersachsen" GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers

   beauftragt. Die Hundehalterin / der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw.

   telefonisch vornehmen. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 17,26 Euro erhoben. Eine

   telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 27,97 Euro. Die Gebühren werden per Lastschrift

   eingezogen.

 

Ebenfalls ab dem 01.07.2013 haben Hundehalter eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Prüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung – also bereits vor dem Kauf – und die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Im Fall des Nichtbestehens einer Prüfung kann diese (beliebig oft) wiederholt werden.

 

Die geforderte Sachkunde wird nach dem Gesetz u.a. bei denjenigen vorausgesetzt, die nachweislich

- innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben,

- eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde erfolgreich abgelegt haben,

- eine sonstige Prüfung erfolgreich bestanden haben, die als gleichwertig anerkannt worden ist (z.B. Hundesportprüfungen des DVG oder eines Rassezuchtvereins).

 

In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über

- die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzes,

- das Sozialverhalten von Hunden und ihre rassespezifischen Eigenschaften,

- das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,

- das Erziehen und Ausbilden von Hunden,

- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden nachzuweisen.

 

In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass diese Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können.

 

Die Einzelheiten für die Fragen- bzw. Prüfkataloge werden zurzeit erarbeitet.

 

Die Prüfungen werden nur von anerkannten Prüfern abgenommen. Über das Bestehen der jeweiligen Prüfung wird von diesen eine amtliche Bescheinigung ausgestellt.

 

In §§ 7 – 14 sind die Bestimmungen über gefährliche Hunde enthalten. Diese entsprechen den Regelungen des „alten“ Hundegesetzes. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist. Eine Definition über Rassezugehörigkeit oder körperliche Merkmale gibt es in Niedersachsen nicht.

 

Für das Entrichten von Hundesteuern und eine generelle / eingeschränkte Leinenpflicht gelten die Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde. Zusätzlich gilt nach dem niedersächsischen Waldgesetz, dass Hunde im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.07. (Brut- und Setzzeit des Wildes) in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind.

 

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