Nds.GVBl.
Nr. 11/2011, ausgegeben am 7. 6. 2011
Gesetz
zur
Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes
über
das Halten von Hunden und zur Änderung
des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Vom
26. Mai 2011
Der
Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die
mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von
Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
1. in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung
oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
2. sich länger als zwei Monate
ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche
Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
3. den Sitz, eine Niederlassung oder eine
Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in
Niedersachsen.
§ 2
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen,
dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgehen.
§ 3
Sachkunde
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür
erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch
die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen
Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor
der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten
Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen
Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche
Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung
sind die erforderlichen Kenntnisse über
1. die Anforderungen an die Hundehaltung
unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
2. das Sozialverhalten von Hunden und
rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
3. das Erkennen und Beurteilen von
Gefahrensituationen mit Hunden,
4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden
und
5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit
Hunden
nachzuweisen. In der praktischen
Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen
Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. Die die Prüfung
abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung
eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für
verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) Die Sachkundeprüfungen werden von
Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck
anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die
Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat, demgegenüber die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur
Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in
einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt
in Niedersachsen als anerkannt.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Fachbehörde
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf
Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen
findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine
Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle
mitzuteilen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche
Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
1. innerhalb der letzten zehn
Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine
juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person
betreut hat,
2. Tierärztin oder Tierarzt oder
Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung
zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3. Brauchbarkeitsprüfungen
für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund
erfolgreich abgelegt hat,
4. eine sonstige Prüfung bestanden hat,
die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2
gleichwertig anerkannt worden ist,
5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in
einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen
Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur
Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6. für die Betreuung eines von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte
gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7. einen Blindenführhund oder einen
Behindertenbegleithund hält.
Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig
anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt.
§ 4
Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist,
ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer
Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und
dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-frequency
identification of animals — Code structure“, Ausgabe August 1996)
entsprechen. Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency
identification of animals — Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996,
Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen
entsprechen. Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772
Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
Haftpflichtversicherung
1
Für die durch einen Hund, der älter als
sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung
mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden
und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle
nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach
§ 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für juristische
Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die
von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 6
Mitteilungspflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat vor
Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale
Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
1. seinen Namen, bei natürlichen Personen
auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
2. seine Anschrift,
3. das Geschlecht und das Geburtsdatum des
Hundes,
4. die Rassezugehörigkeit des Hundes
oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
5. die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz
1).
Ist der Hund bei der Aufnahme der
Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines
Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die
Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der
das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2. das Abhandenkommen und den Tod des
Hundes sowie
3. Änderungen der Anschrift.
§ 7
Gefährliche Hunde
(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis
darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter
nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist,
insbesondere
1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2. auf Angriffslust, auf über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in
der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder
abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt
die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass
von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so
stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Die Klage
gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich
eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist;
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit
nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
nicht
1. die Inhaberinnen und Inhaber einer
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zum Halten von Hunden in
einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen
Hunde und
2. juristische Personen des öffentlichen
Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 9
Beantragung der Erlaubnis
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat
unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine
Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben.
Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes
bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Wird die Haltung des
Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen
Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf
hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb
ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu
tragen.
§ 10
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu
erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) die zum Halten des Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
c) nach der Feststellung der Gefährlichkeit
des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund
bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,
2. die Fähigkeit des Hundes zu
sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen
ist und
3. der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet
und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der
Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des
Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche
Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter
hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die
Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der
Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens
drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu
versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der
Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
in der Regel nicht, wer
1. wegen einer vorsätzlich begangenen
Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen
Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die
Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei
einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu
beantragen. Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
§ 12
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung
besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig
ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte
den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die
Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
anordnen.
§ 13
Wesenstest
(1) Die Fähigkeit des Hundes zu
sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen,
der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden ist.
Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person
durchzuführen. Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung
die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen dürfen,
auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der
Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat, demgegenüber die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur
Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
oder in einem anderen Bundesland nach
gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende Zulassung erhalten hat,
gilt in Niedersachsen als zugelassen.
(3) Das Zulassungsverfahren kann über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat das Fachministerium
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf
Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen
findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine
Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 14
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von
der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person
geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. Die Fachbehörde
stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf
Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen
darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes
außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter
die Erlaubnis nach § 8 und
2. die beauftragte Person die Erlaubnis
nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke
ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. Auf Antrag kann die Fachbehörde
den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests,
ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 15
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Soweit es zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen,
auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den Hund betreffenden
Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383
Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Beschäftigte und sonstige Beauftragte
der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden
jederzeit und
2. Betriebsräume während der
Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§ 16
Zentrales Register
(1) Das Fachministerium führt ein
zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und
Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. Das Register dient der
Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des
Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit
von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) Das Fachministerium kann das Führen
des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen. Es kann auch
eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch
Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen
des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für
eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. Das Fachministerium macht
die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerialblatt
bekannt. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können
im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz Auskunft aus dem
zentralen Register einholen.
§ 17
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung
der §§ 2 bis 6 und 14. Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
(2) Die Aufgaben der Fachbehörde nach
diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten
wahrgenommen. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und
der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen
ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(4) Die zuständigen Behörden können die
zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und
Hundehaltern, insbesondere wenn sie
1. a) wegen einer vorsätzlich begangenen
Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind,
b) geschäftsunfähig sind,
c) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut
werden oder
d) von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
2. wiederholt oder gröblich gegen
Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. aufgrund geringer körperlicher Kräfte
den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb
ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu
versehen oder das Halten des Hundes untersagen. Zur Prüfung der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die Fachbehörde die
Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55 des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden
ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 einen Hund ohne die
erforderliche Sachkunde hält,
2. entgegen § 4 einen Hund ohne
Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne
Haftpflichtversicherung hält,
4. entgegen § 6 Angaben nicht, nicht
rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten
eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
6. entgegen § 8 einen gefährlichen Hund
ohne Erlaubnis hält,
7. die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4
erforderlichen Angaben nicht macht,
8. entgehen § 9 Satz 4 einen gefährlichen
Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10
Abs. 4 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1, eine Person mit
dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine
Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
11. entgegen § 14 Abs. 2
a) die Erlaubnis nach § 8 oder
b) die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht mitführt oder
nicht aushändigt,
12. entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen
Hund führt, der nicht angeleint ist,
13. entgegen § 15 Abs. 1 eine
Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder
Unterlagen nicht vorlegt,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach §
17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 19
Übergangsregelungen
(1) Ist ein Hund, der vor dem 1.Juli 2011
durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Sätze 2
und 3 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies
ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür
zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein
Lesegerät zur Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen
Hundes nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten
von Hunden vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. 2003 S.2), geändert durch
Gesetz vom 30.Oktober 2003 (Nds.GVBl. S.367), gelten als Erlaubnisse nach
§ 8 fort.
(3) Wer am 1.Juli 2013 einen Hund hält,
der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1
bis zum 1.August 2013 zu machen.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für
die Durchführung eines Wesenstests nach § 9 des Niedersächsischen
Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. 2003
S.2), geändert durch Gesetz vom 30.Oktober 2003 (Nds.GVBl. S.367), gelten
als Zulassungen nach § 13 fort.
Artikel
2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.Januar 2007 (Nds.GVBl.
S.41), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl.
S.191), wird wie folgt geändert:
1. Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17
Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen
die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind.”
2. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze
5 und 6.
Artikel
3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Juli 2011 in
Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 3 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und
Abs. 4, § 6 sowie Artikel 2 am 1.Juli 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30.Juni
2011 tritt das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom
12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. 2003 S.2), geändert durch Gesetz vom
30.Oktober 2003 (Nds.GVBl. S.367), außer Kraft.
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