Kurzfassung
Am
01.Juli 2011 ist das Gesetz in Kraft getreten. Dies bedeutet für alle
Hundehalter:
Das
Gesetz gilt für alle Hundehalter, die in Niedersachsen wohnen,
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
Hunde
sind so zu halten, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Wenn
der Hundehalter seinen Hund einem Anderen anvertraut oder zum Führen
überlässt („Gassi gehen“), liegt die Verantwortung weiterhin allein
bei ihm.
Ein
Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches
Kennzeichen (Chip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Chip wird
durch einen Tierarzt an der linken Halsseite des Hundes implantiert. Der
Chip wird nicht durch die Hundemarke oder eine Ohrtätowierung ersetzt.
Einen
Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nur halten, wer für die
eventuell durch den Hund verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung
abschließt, bei der Personenschäden bis zu mindestens 500.000 Euro und
Sachschäden bis zu mindestens 250.000 Euro versichert sind.
Der
Hundehalter hat gegenüber der Gemeinde oder der Fachbehörde eine Mitwirkungspflicht
bei Feststellungen über seinen Hund. Er hat den betreffenden Personen
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und ihnen das Betreten des
Grundstückes mit Ausnahme der Wohngebäude zu gestatten.
Ab
dem 01.07.2013 wird ein Zentrales Register geführt, das der
Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung eines Hundehalters und der
Erkenntnis über die Gefährlichkeit von Hunden dienen soll. Der
Hundehalter ist zu folgenden Angaben verpflichtet:
- seinen Namen,
Vornamen, Geburtstag, Geburtsort,
-
seine Anschrift,
-
das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
-
die Rassezugehörigkeit des Hundes oder die Angabe der Kreuzung (soweit
feststellbar),
-
die Kennnummer des Hundes (siehe oben: Chip-Nummer),
folgende Änderungen innerhalb von einem Monat:
-
Aufgabe der Hundehaltung
-
Abhandenkommen oder Tod des Hundes
-
Änderungen der Anschrift.
-
Die "Kommunales Systemhaus Niedersachsen" GmbH (KSN) wurde mit
der Führung des Zentralen Registers
beauftragt. Die Hundehalterin / der Hundehalter kann die Registrierung
online oder schriftlich bzw.
telefonisch vornehmen. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in
Höhe von 17,26 Euro erhoben. Eine
telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 27,97 Euro. Die Gebühren
werden per Lastschrift
eingezogen.
Ebenfalls
ab dem 01.07.2013 haben Hundehalter eine theoretische und eine
praktische Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Prüfung
ist vor der Aufnahme der
Hundehaltung – also bereits vor dem Kauf – und die praktische Prüfung
während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Im Fall des
Nichtbestehens einer Prüfung kann diese (beliebig oft) wiederholt werden.
Die
geforderte Sachkunde wird nach dem Gesetz u.a. bei denjenigen
vorausgesetzt, die nachweislich
-
innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre ununterbrochen
einen Hund gehalten haben,
-
eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde erfolgreich abgelegt haben,
-
eine sonstige Prüfung erfolgreich bestanden haben, die als gleichwertig
anerkannt worden ist (z.B. Hundesportprüfungen des DVG oder eines
Rassezuchtvereins).
In
der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
-
die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des
Tierschutzes,
-
das Sozialverhalten von Hunden und ihre rassespezifischen Eigenschaften,
-
das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
-
das Erziehen und Ausbilden von Hunden,
-
Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden nachzuweisen.
In der praktischen Sachkundeprüfung ist
nachzuweisen, dass diese Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet
werden können.
Die
Einzelheiten für die Fragen- bzw. Prüfkataloge werden zurzeit
erarbeitet.
Die Prüfungen werden nur
von anerkannten Prüfern abgenommen. Über das Bestehen der jeweiligen Prüfung
wird von diesen eine amtliche Bescheinigung ausgestellt.
In §§ 7 – 14 sind die Bestimmungen über gefährliche
Hunde enthalten. Diese entsprechen den Regelungen des „alten“
Hundegesetzes. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn ein Hund eine
gesteigerte Aggressivität aufweist. Eine Definition über Rassezugehörigkeit
oder körperliche Merkmale gibt es in Niedersachsen nicht.
Für das Entrichten von Hundesteuern und eine
generelle / eingeschränkte Leinenpflicht gelten die Bestimmungen
der jeweiligen Gemeinde. Zusätzlich gilt nach dem niedersächsischen
Waldgesetz, dass Hunde im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.07. (Brut- und
Setzzeit des Wildes) in der freien Landschaft an der Leine zu führen
sind.